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   OLG Frankfurt, 12.10.2006 - 3 Ws 680/06 (StVollzG), 3 Ws 680/06   

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https://dejure.org/2006,8293
OLG Frankfurt, 12.10.2006 - 3 Ws 680/06 (StVollzG), 3 Ws 680/06 (https://dejure.org/2006,8293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.10.2006 - 3 Ws 680/06 (StVollzG), 3 Ws 680/06 (https://dejure.org/2006,8293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 3 Ws 680/06 (StVollzG), 3 Ws 680/06 (https://dejure.org/2006,8293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 46 StVollzG
    Strafvollzug: Relevanter Bedürftigkeitszeitraum für die Gewährung von Taschengeld

  • Wolters Kluwer

    (Strafvollzug: Relevanter Bedürftigkeitszeitraum für die Gewährung von Taschengeld)

  • Judicialis

    StVollzG § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Formelle Voraussetzungen der Gewährung von Taschengeld für Strafgefangene; Bestimmung des Zeitraums und Grundsätze, für den bzw. nach denen Strafgefangenen Taschengeld gezahlt werden kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 62
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.10.2006 - 3 Ws 680/06
    Nach diesem Zeitraum zugeflossene Mittel bleiben unberücksichtigt (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 22.6.2000, 3 Vollz (Ws) 34/00, ZfStrVo 2000, 313 - zitiert nach juris; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 46 Rz. 4).
  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Dies führte dazu, dass die finanziellen Umstände erst nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums festgestellt werden konnten, da immer die Möglichkeit bestand, dass ein Gefangener im Laufe eines Monats noch Gelder erhielt, die zu berücksichtigen und anzurechnen waren (vgl. OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 680/06 v. 12.10.2006, Rn. 9 n. juris).
  • OLG Celle, 07.01.2009 - 1 Ws 547/08

    Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsobliegenheit;

    Denn auch für den Strafvollzug ist allgemein anerkannt, dass der Bezug von Taschengeld nach § 46 StVollzG voraussetzt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt und ihn insofern auch die Darlegungslast trifft mit der Folge, dass sich seine mangelnde Mitwirkung zu seinen Lasten auswirkt (BVerfG ZfStrVo 1996, 315. OLG Koblenz NStZ 1995, 462. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 und NStZ 1996, 376. Schwindt/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 6. Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 46 Rn. 3. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl., § 46 Rn. 4. AKDäubler/Spaniol, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 46 Rn. 10).
  • OLG Celle, 16.10.2014 - 1 Ws 406/14

    Taschengeldvorschuss für Strafgefangenen

    aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst der Ausgangspunkt, dass der Anspruch auf Bewilligung von Taschengeld gemäß § 43 NJVollzG rückwirkend für den Vormonat zu bewilligen ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 62; a.A. LG Bamberg, FS 2013, 61).
  • OLG Celle, 07.01.2009 - 1 Ws 638/08

    Darlegungslast bei Anspruchstellung auf Taschengeld im Maßregelvollzug

    Denn auch für den Strafvollzug ist allgemein anerkannt, dass der Bezug von Taschengeld nach § 46 StVollzG voraussetzt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt und ihn insofern auch die Darlegungslast trifft mit der Folge, dass sich seine mangelnde Mitwirkung zu seinen Lasten auswirkt (BVerfG ZfStrVo 1996, 315. OLG Koblenz NStZ 1995, 462. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 und NStZ 1996, 376. Schwindt/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 6. Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 46 Rn. 3. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl., § 46 Rn. 4. AKDäubler/Spaniol, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 46 Rn. 10).
  • LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12

    Strafvollzug in Bayern: Rechtzeitigkeit der Bereitstellung von Taschengeld

    In diesem Sinne hat auch das OLG Frankfurt (NStZ-RR 2007, 62) zunächst ausgeführt, dass der Antrag (auf Taschengeld) noch während des fraglichen Monats zu stellen sei, da für zurückliegende Monate wie im Unterhalts- und Sozialrecht keine Leistungen gewährt werden könne, so dass die Praxis der Justizvollzugsanstalt, Gefangene darauf zu verweisen, Anträge auf Gewährung von Taschengeld erst nach Ablauf des Monats zu stellen, vom Ansatz unzutreffend sei.
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